Einstellung von Ausgelernten und Azubis in Zeiten von Kurzarbeit
Das neue Ausbildungsjahr startet in wenigen Wochen. Für andere Azubis geht die Lehrzeit gerade zu Ende. Und das alles in Zeiten, in denen die Corona-Krise auf die Beschäftigung voll durchschlägt.
Bei neuem Personal sind die Betriebe verständlicherweise ausgesprochen vorsichtig: Übernehme ich die ausgelernten Azubis? Stelle ich noch neue ein? Diese Fragen sind jetzt zu entscheiden.
Wichtige Klarstellungen
Deshalb kommen drei Präzisierungen der Agentur für Arbeit zur Kurzarbeit und Azubis gerade zur richtigen Zeit:
- Kurzarbeitergeld ist ohne weiteres auch für Auszubildende zu zahlen, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.
Zwei weitere wichtige Punkte
- Die Einstellung von Auszubildenden ist auch während der Kurzarbeit zulässig und hat keine Auswirkungen auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld für die anderen Beschäftigten im Betrieb.
- Sollen die neu eingestellten Auszubildenden in die Kurzarbeit einbezogen werden, besteht zunächst ein 6-wöchiger Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 19 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Nach Ablauf dieser Frist ist eine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.
Fazit: Betriebe können ihr Ausbildungsengagement auch im laufenden Jahr fortsetzen und dabei die Vorteile der Kurzarbeiter-Regelung für diese Gruppe nutzen.