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Entgelttransparenzgesetz: Wie umfassend muss die Auskunft sein?

Entgelttransparenz: Wann Unternehmen Auskunft verweigern dürfen

Unternehmen müssen nicht jeden Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz erfüllen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln bestätigt. Arbeitgeber können Anfragen ablehnen. FUCHSBRIEFE zeigen, welche Möglichkeiten es gibt.

Unternehmen müssen nicht jeden Anspruch auf Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz erfüllen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gerade nochmal bestätigt. Laut LAG können Arbeitgeber z. B. das Auskunftsbegehren zurückweisen, wenn es eine Betriebsvereinbarung mit Entgeltkriterien gibt. Dann ist es ausreichend, dem Mitarbeiter mitzuteilen, wo sie Regelung einsehbar ist. 

Daneben gibt es weitere Einschränkungen, auf die sich Arbeitgeber berufen können. Gibt es keine kollektive Regelung, muss der Arbeitgeber Auskünfte nur für das letzte Kalenderjahr und nur betriebsbezogen (nicht unternehmensweit) geben. 

Was regelt das Entgelttransparenzgesetz?

Zur Erinnerung: Das EntgTranspG soll Beschäftigten helfen, „gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ durchzusetzen. Kernstück ist ein individueller Auskunftsanspruch. In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren ihr Entgelt festgelegt wird und was vergleichbare Kollegen durchschnittlich verdienen. 

Voraussetzung ist, dass es mindestens fünf vergleichbare Kollegen des anderen Geschlechts im Betrieb gibt. Andernfalls kann der Arbeitgeber die Angabe verweigern, um Rückschlüsse auf einzelne Personen zu vermeiden. Arbeitgeber sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte innerhalb von drei Monaten zu erteilen. Wichtig ist: Die Auskunft dient primär der Transparenz, sie begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Lohnausgleich.

Fazit: Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten können Auskunftsverlangen nach dem Entgeldtransparenzgesetz ablehnen oder in engen Grenzen beantworten. 


Urteil: LAG Köln vom 12.2.2025, Az.: 5 Sa 479/23

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