Erfolgreiche Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden
Eine freigestellte Betriebsratsvorsitzende, von Hause aus Juristin, kam mehrfach der Anweisungen des Arbeitgebers nicht nach und dokumentierte ihre Arbeitszeit falsch. Daraufhin erhielt sie die fristlose Kündigung. Der Betriebsrat widersprach ihr, was anzunehmen war.
Der Arbeitgeber beantragte deshalb die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht (AG). Der Richter entschied zugunsten des Arbeitgebers, weil er den Verdacht des Arbeitszeitbetrugs bestätigte.
Arbeitszeitbetrug in 94 Fällen
Das war der Fall: Die Firma wies die BR-Vorsitzende an, ihr Homeoffice aufzugeben, weil es zu Fehlern bei der Arbeitszeit-Dokumentation ihrer Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit kam. Da die Mitarbeiterin dieser Weisung nicht nachkam, erhielt sie eine Abmahnung. Sie verweigerte außerdem die Teilnahme an einem Personalgespräch.
Der Arbeitgeber verwies zur Begründung der fristlosen Kündigung darauf, dass es Differenzen zwischen der übersandten monatlichen Aufzeichnung und der elektronischen Zeiterfassung gab. Der Arbeitgeber warf der Betriebsratsvorsitzenden vor, ihn über den tatsächlichen Umfang der Zeitgutschriften getäuscht zu haben und dies in insgesamt 94 Fällen mit insgesamt 628 Minuten.
Fazit: Der Arbeitgeber darf seine Betriebsratsvorsitzende wegen der fehlerhaften Dokumentation des Umfangs ihrer Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit fristlos kündigen.
Urteil: AG Köln vom 8.8.2024, Az.: 6 BV 25/24