EU-Arbeitszeitrichtlinie: Sind Pausen mit Präsenzpflicht Arbeitszeit?
Pausenzeiten, in der ein Arbeitnehmer binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss, sind Arbeitszeit. So urteilte soeben der EuGH in Luxemburg. Ein Feuerwehrmann aus Tschechien musste auch in seinen beiden 30-minütigen Ruhepausen pro Tag und in der Betriebskantine ein Funkgerät dabei haben und im Fall eines Alarms in zwei Minuten bereit zur Abfahrt sein.
Bezahlt wurden die Pausen aber nur, wenn sie tatsächlich auch durch einen Einsatz unterbrochen wurden. Der Mann wollte mit seiner Klage erreichen, dass auch die übrigen Pausen als Bereitschaftsdienst gelten. Es ging um etwa 3.600 Euro zuzüglich Verzugszinsen. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung verweigert.
Vergütung regelt der Tarif- oder Arbeitsvertrag
Die EU-Richter stellten klar, dass Pausen mit Abrufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten sind, wenn die Betroffenen ihre Zeit nicht frei gestalten können und „erheblich“ eingeschränkt sind (EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG).
Aber: Wie die Pausen konkret zu vergüten sind, ist Sache des nationalen Gesetzgebers. In Deutschland werden Bereitschaftsdienste geringer vergütet als Arbeitsleistungen. Bereitschaftszeiten und ihre Modalitäten sind sinnvollerweise im Arbeitsvertrag oder im angewandten Tarifvertrag geregelt.
Fazit: Eine Pause gehört nur dann zur Arbeitszeit, wenn sie durch Vorgaben des Arbeitgebers eingeschränkt ist.
Urteil: EuGH vom 9.9.2021, Az.: C-107/19