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EuGH zu Massenentlassungen: Strikte Anzeigevorschriften bleiben

EuGH bleibt bei harter Linie für Massenentlassungen

Viele Unternehmen bauen derzeit Personal ab, auch mit Massenentlassungen. Für die gibt es strenge Verfahrensvorgaben. Das Bundesarbeitgericht wollte diese auflösen, doch der Europäische Gerichtshof hat anders geurteilt und den Unternehmen klare Vorgaben gemacht, wann solche Entlassungen wirksam sind.

Eine unterbliebene, fehlerhafte oder unvollständige Massenentlassungsanzeige verhindert auch weiterhin eine wirksame Kündigung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Außerdem haben die Richter verkündet, dass eine fehlende Anzeige nicht mit „heilender Wirkung“ nachzuholen ist. Eine ausgesprochene Kündigung kann somit nicht nachträglich wirksam werden.

Der 2. und 6. Senat des Bundesarbeitsgerichtes wollte wirksame Kündigungen erleichtern. Nicht jeder kleine Fehler im Anzeigeverfahren sollte zur Unwirksamkeit führen. Entscheidend sollte sein, ob der Zweck der Anzeige (die Information der Arbeitsagentur) beeinträchtigt ist. Beide Senate schlugen dem EuGH alternative Lösungen vor. Dazu gehörte eine "schwebende Unwirksamkeit" der Kündigungen, bei der eine verspätete Korrektur der Anzeige unter bestimmten Bedingungen doch noch zur Wirksamkeit führen würde.

EuGH bleibt bei harter Linie für Massenentlassungen

Der EuGH bestätigt jedoch seine bisherige harte Linie. Eine ordnungsgemäße Anzeige ist Voraussetzung für Massenentlassungen. Diese werden erst 30 Tage nach der Anzeige wirksam. Eine nachträgliche Anzeige heilt einen Verstoß nicht. Wird die Anzeige vergessen oder zu spät erstattet, sind die Kündigungen unwirksam.

Hintergrund: Arbeitgeber sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit Massenentlassungen vor deren Durchführung anzuzeigen. Vor Anzeige einer Massenentlassung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Eine anzeigepflichtige Massenentlassung liegt vor, wenn

  • in Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit 60 und 499 Arbeitnehmern 10% oder mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit über 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden.

Fazit: Die engen Vorgaben für Massenentlassung bleiben unverändert. 


Urteile: EuGH vom 30.10.2025, Az.: C-134/24 und C-402/24

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