EuGH hat zu Rabatt-Preisen entschieden
Kurz vor der heißesten Verkaufsphase im Jahr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wichtige Regel für Preissetzungen und Werbung festgelegt. Es gilt: Wenn ein Unternehmen mit Rabatten wirbt, dann muss die Preissenkung (der Rabatt) auf der Grundlage des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage berechnet werden.
Die Regelung soll verhindern, dass Händler ihre Kunden irreführen. Das ginge dann, wenn sie die Preise erst erhöhen und dann mit hohen Rabatten wieder reduzieren. Sie würde damit "gefälschte Preisermäßigungen ankündigen", so der EuGH.
Aldi verliert vor dem EuGH
Der Fall betraf eine Rabatt-Aktion von Aldi-Süd. Das Unternehmen hatte einen "Streichpreis" und einen hohen Rabatt angegeben. Den "Streichpreis" hatte Aldi-Süd aber erst kurz vor der Rabatt-Aktion festgelegt. Mit diesem Trick wurde eine Preisreduktion nur vorgetäuscht. Diese Praxis unterläuft aber die Preisangaben-Richtlinien der EU (98/6/EG und 2019/2161).
Fazit: Ein Rabatt darf sich nicht auf kurz zuvor erhöhte Preise beziehen. Beachten Sie das Urteil bei der Kalkulation von Werbe-Angeboten.
Urteil: EuGH vom 26.09.2024, Az.: C-330/23