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Marketingstrategie: Wie dürfen Firmen ihre Rabatte berechnen?

EuGH hat zu Rabatt-Preisen entschieden

Symbolbild Black Friday © 3dddcharacter / stock.adobe.com
Zum Jahresende beginnt die heiße Verkaufsphase im Handel. Der Black Friday, immer Ende November, ist wohl der bekannteste Tag für Top-Angebote und Rabatte. Pünktlich vor der nächsten großen Rabatt-Schlacht hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wichtige Regel zur Festlegung von Preisen und Rabatten getroffen.

Kurz vor der heißesten Verkaufsphase im Jahr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wichtige Regel für Preissetzungen und Werbung festgelegt. Es gilt: Wenn ein Unternehmen mit Rabatten wirbt, dann muss die Preissenkung (der Rabatt) auf der Grund­la­ge des nied­rigs­ten Prei­ses der vergangenen 30 Tage be­rech­net werden. 

Die Regelung soll verhindern, dass Händler ihre Kunden irreführen. Das ginge dann, wenn sie die Preise erst erhöhen und dann mit hohen Rabatten wieder reduzieren. Sie würde damit "gefälschte Preisermäßigungen ankündigen", so der EuGH.

Aldi verliert vor dem EuGH

Der Fall betraf eine Rabatt-Aktion von Aldi-Süd. Das Unternehmen hatte einen "Streichpreis" und einen hohen Rabatt angegeben. Den "Streichpreis" hatte Aldi-Süd aber erst kurz vor der Rabatt-Aktion festgelegt. Mit diesem Trick wurde eine Preisreduktion nur vorgetäuscht. Diese Praxis unterläuft aber die Preisangaben-Richtlinien der EU (98/6/EG und 2019/2161). 

Fazit: Ein Rabatt darf sich nicht auf kurz zuvor erhöhte Preise beziehen. Beachten Sie das Urteil bei der Kalkulation von Werbe-Angeboten.

Urteil: EuGH vom 26.09.2024, Az.: C-330/23

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