EuGH: Nulltarif-Optionen bei Apps verstoßen gegen EU-Recht
Sogenannte Nulltarif-Optionen verstoßen gegen die EU-Verordnung (2015/2120) über den Zugang zum offenen Internet. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Nachfrage deutscher Gerichte entschieden. Diese sind bereits mit Rechtsstreitigkeiten rund um solche Tarife von Vodafone und Telekom befasst.
Bei Nulltarif-Optionen werden bestimmte Apps bevorzugt. Die Daten für die Nutzung von Partnerdiensten werden dabei nicht oder nur teilweise auf den Verbrauch angerechnet. Bei Vodafone sind dies die im „Vodafone Pass“ genannten „Nulltarif-Optionen“ („Video Pass“, „Music Pass“, „Chat Pass“ und „Social Pass“) für Deutschland. Im Ausland wird das für die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchte Datenvolumen auf das Inklusiv-Datenvolumen des Basistarifs angerechnet.
Telekom und Vodafone betroffen
Telekom Deutschland bietet den Endkunden für einige Tarife eine Zubuchfunktion ( „Add-on option“) an. Dies geschieht in Form einer „Nulltarif-Option“ namens „Stream On“. Bei Aktivierung dieser Option wird das auf Audio- und Videostreaming von Inhalte-Partnern der Telekom entfallende Datenvolumen nicht auf das Inklusiv-Datenvolumen des Basistarifs angerechnet.
Bei Aktivierung dieser Option willigt der Endkunde in eine Bandbreitenlimitierung auf maximal 1,7 Mbit/s für Videostreaming ein. Dies unabhängig davon, ob es sich um Videostreaming von Contentpartnern oder anderen Anbietern handelt. Auch das Modell ist mit EU-Recht unvereinbar.
Fazit: Die Unternehmen werden diese Angebots-Optionen vom Markt nehmen müssen und sich Alternativen einfallen lassen.
Urteile: EuGH vom 2.9.2021, Az. C-854/19, C-5/20, C-34/20