EuGH-Urteil: Fahrzeit ist Arbeitszeit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bei der Beurteilung von Arbeitszeit die Trennung zwischen aktiver und passiver Fahrzeit aufgehoben. Das hat Auswirkungen auf viele Betriebe.
Mitarbeiter, die mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug von einem festgelegten Treffpunkt zu einem Einsatzort fahren, können die Fahrzeit als Arbeitszeit geltend machen. Das gilt sogar dann, wenn die Mitarbeiter nur Mitfahrer sind. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Die Kriterien sind laut EuGH klar. Die Wegezeiten sind dann als Arbeitszeit zu werten, wenn der Arbeitgeber die Route oder den Treffpunkt vorgibt, der Zeitpunkt der Abfahrt feststeht und das Firmenfahrzeug eine organisatorische Vorgabe des Arbeitgebers ist. Diese Zeiten gelten als Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit bestimmen kann und dem Arbeitgeber „zur Verfügung steht“.
Keine Entscheidung über Bezahlung
Das Urteil betrifft aber nur die Einordnung als Arbeitszeit. Es hat keine Auswirkungen auf den Arbeitsschutz und die Zeiterfassung (Ruhezeiten, Höchstarbeitszeiten). Ob Fahrtzeiten auch bezahlt werden, ist damit also nicht gesagt. Das ergibt sich aus den geltenden Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder betrieblichen Regelungen.
Fazit: Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis vieler Betriebe. Arbeitsrechtlich sind Fahrtzeiten mit dem Firmenwagen künftig als Arbeitszeit zu bewerten – auch wenn der Mitarbeiter nicht selbst fährt.
Urteil: EuGH vom 9.10.2025, Az.: C 110/24