EuGH: Wann ist Rufbereitschaft zu bezahlende Arbeitszeit?
Rufbereitschaft ist als Arbeitszeit zu werten, wenn der Beschäftigte nach einer Alarmierung nur "wenige Minuten" Zeit hat, bereitzustehen. Bei einer solch kurzen Reaktionszeit könne der Beschäftigte keine Freizeitaktivitäten planen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat damit jetzt präzisiert, wann es sich bei der Rufbereitschaft um bezahlte Arbeitszeit handelt.
Warten auf den Einsatz, um schnell zu reagieren, ist Arbeitszeit
Konkret ging es um einen Berufsfeuerwehrmann, der in seiner Rufbereitschaft immer in der Lage sein muss, binnen 20 Minuten in voller Montur und mit dem Einsatzfahrzeug einsatzbereit zu sein. Der Arbeitgeber vergütete nur die echten Einsatzzeiten als Arbeitszeit, aber nicht die Wartezeit in der Rufbereitschaft.
Damit war der Arbeitnehmer jedoch nicht einverstanden. Er klagte und verlangte, dass die gesamte Rufbereitschaft als Arbeitszeit gewertet und auch so bezahlt wird. Der EuGH sieht das genauso. Wie die Arbeitszeit jetzt zu bezahlen ist, ergebe sich aus nationalem Recht. Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hatte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Fazit: Richten Sie Ihre Personalplanung und Ihre Personalkosten danach aus.
Urteil: EuGH vom 9.3.2021, Az.: C-580/19