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Keine Auszahlungspflicht bei fehlerhafter Gehaltsabrechnung: LAG-Urteil

Fehlberechnungen in Gehaltsabrechnungen: Kein Zahlungsanspruch bei Irrtum

Ein LAG-Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei erkennbar falschen Gehaltsabrechnungen nicht zur Auszahlung verpflichtet sind. Auch wenn ein Irrtum vorliegt, können weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber auf der fehlerhaften Abrechnung bestehen. Ein Mitarbeiter scheiterte mit seiner Klage auf Zahlung und Schadensersatz, da die Abrechnung nur zur Information dient. Neugierig auf die Details?

Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf Zahlung nicht erfüllen, wenn er ihn aufgrund einer falschen Entgeltabrechnung geltend macht. Eine Gehaltsabrechnung dient lediglich der Information, wie das LAG entschied. 

Auch wenn die Abrechnung irrtümlich einen bestimmten Betrag ausweist, kann der Mitarbeiter die Auszahlung nicht vom Arbeitgeber verlangen. 

Gehaltsabrechnung erkennbar falsch

Vor dem LAG hatte der Arbeitnehmer deshalb mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrags hat, ebenso keinen Anspruch auf Schadensersatz. 

Die Abrechnung sei erkennbar falsch. Bei einem Irrtum könne grundsätzlich keine Seite, also weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer, am Inhalt der Mitteilung festhalten.

Fazit: Enthält die Entgeltabrechnung falsche Angaben, können Mitarbeiter nicht verlangen, eine irrtümlich ausgewiesene Summe vom Arbeitgeber ausgezahlt zu bekommen.



Urteil: LAG Köln vom 28.01.2025, Az.: 7 SLa 378/24

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