Fehlende Zeiterfassung wird teuer
2019 fiel die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein verlässliches System einführen muss, um die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu messen. Dies ist im Arbeitsschutzgesetz verankert (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Jahr 2022 wurde es in Deutschland zum geltenden Recht für alle Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen verurteilte eine Kfz-Firma zur Zahlung von 46.531,42 Euro zuzüglich 5% Zinsen für Überstunden. Der Arbeitgeber hatte keine Arbeitszeiterfassung und konnte nicht nachweisen, dass die Mehrarbeit nicht angefallen war.
Arbeitszeiterfassungssystem hätte Arbeitgeber geholfen
Die Mitarbeiterin in diesem Fall konnte durch ihre Kalendereintragungen zur persönlichen Arbeitszeit plausibel darlegen, dass sie deutlich mehr als die vereinbarte Wochenarbeitszeit gearbeitet hat. Die beklagte Firma bestritt dies und argumentierte, sie habe die Überstunden weder angeordnet noch geduldet. Das LAG verwies darauf, dass die Kfz-Firma verpflichtet ist, die Arbeitszeiten zu erfassen und ein System zur Erfassung der täglich geleisteten Arbeitszeit einzuführen. Das System hätte den Beginn und das Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst.
Fazit: Betriebe sollten unbedingt eine Arbeitszeiterfassung nutzen, unabhängig davon, dass es keine konkreten Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland gibt.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 9.12.2024, Az.: 4 SLa 52/24 und EuGH vom 14.5.2019, Az.: C55/19; BAG vom 13.9.2022, Az.: 1 ABR 22/21