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Briefkasten und Telefonanschluss reichen nicht

Filiale muss es wirklich geben

Unternehmen werben gerne mit ihren Standorten. Der Vorteil liegt auf Hand: Der Fachmann kommt dann von einer in der Region ansässigen Firma. Aber was ist, wenn die Filiale nur auf dem Papier existiert?

Die Werbung mit verschiedenen Firmenstandorten ist nur zulässig, wenn die Filialen tatsächlich existieren. Ist das nicht der Fall, liegt eine verbotene irreführende Werbung vor, urteilte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Eine Reinigungsfirma fiel mit irreführenden Angaben auf die Nase. Sie nahm in ihrem Internetauftritt für sich in Anspruch, ihre Leistungen von ihrem Betriebssitz aus zu erbringen. In dem auf der Online-Seite genannten Ort gibt es aber nicht einmal eine Dependance. Nur einen Briefkasten, Telefonanschluss und eine Gewerbeanmeldung.

Das reichte dem OLG nicht, um von einem Standort zu sprechen. Erforderlich wäre dafür, dass zumindest der Unternehmer oder einer seiner Mitarbeiter sich regelmäßig in der Filiale aufhält, um Reinigungsarbeiten auch ortsnah erbringen zu können. Täuscht ein Unternehmen nur vor, über mehrere Standorte zu verfügen, begeht es eine wettbewerbsrechtlich verbotene Irreführung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG).

Fazit:

Bietet eine Firma Leistungen für Unternehmen in einer Stadt an, dann muss sichergestellt sein, dass diese auch ortsnah abzurufen sind.
Urteil: OLG Frankfurt vom 15.8.2018, Az.: 6 W 64/18.

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