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Bank verweigert die Auszahlung der Corona-Soforthilfe wegen Pfändung alter Steuerschulden

Finanzgericht rettet Betrieben ihre Corona-Soforthilfe

Finanzämter sind beim Eintreiben von Steuerschulden gnadenlos. Zahlt der säumige Steuerzahler nicht in den gesetzten Fristen, gibt es schnell eine Kontenpfändung. Dass der lange Arm des Fiskus auch die Corona-Softhilfe kassiert, wollten drei Kleinbetriebe im Münsterland allerdings nicht akzeptieren.

Corona-Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Begründung: Betrieben soll damit das Überleben ermöglicht werden. Sie sind nicht dazu da, um Steuerschulden beim Finanzamt zu bezahlen.

Das Gericht pfiff das Finanzamt zurück. Es darf daher nicht auf die Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro im Wege der Pfändung zugreifen. Gleich drei Handwerksbetrieben hatte das Finanzamt durch Kontenpfändung bei den Banken nach Erhalt der Soforthilfe das Geld direkt wieder abgenommen.

Corona-Soforthilfe zweckgebunden

Die Corona-Soforthilfe erfolge, so betonten die Richter, ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen. 

Da die Corona-Soforthilfe für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung für diesen Zeitraum einstweilen einzustellen.


Fazit: Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist für den Zeitraum der Hilfe rechtswidrig.

Urteile FG Münster vom 13.5.2020, Az.: 1 V 1286/20 AO; 11 V 1496/20 AO; 11 V 1541/20 AO.

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