Fingierte Zustimmung zu Änderungen bei den Banken-AGB ist rechtswidrig
Wenn Bankkunden auf die Ankündigung von Änderungen der AGB nicht reagieren, kann hieraus keine Zustimmung geschlussfolgert werden. Das entschied der BGH. Mit diesem spektakulären Urteil steht jetzt fest: Viele Kontoinhaber haben beispielsweise ein Recht auf Erstattung von Gebührenerhöhungen.
Die Postbank und andere Geldinstitute verwenden im Geschäftsverkehr die bisherige Regelung als eine Art Generalermächtigung für jedwede Änderung. Spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der geplanten Änderung gab es eine formale Mitteilung.
Neue Regeln sind jetzt erforderlich
Hiernach gilt die Zustimmung bereits dann als erteilt, wenn der Kunde seine Ablehnung nicht rechtzeitig erklärt. Auf diese Genehmigungswirkung weist die Bank ihre Kunden in ihrem Angebot zwar besonders hin. Juristisch war dieses Vorgehen aber immer umstritten.
Der BGH bewerte diese Regelung jetzt als zu weitreichend, weil die Kunden unangemessen benachteilige. Banken und Sparkassen müssen jetzt andere Regeln finden, wie sie AGB-Anpassungen vornehmen können.
Fazit: Mit einer fingierten Zustimmung weichen Kreditinstitute von wesentlichen Grundgedanken im Geschäftsverkehr ab, indem sie das Schweigen als Annahme einer Vertragsänderung ansehen.
Urteil: BGH vom 27.4.2021, Az.: XI ZR 26/20