Firmen dürfen mit Baustellenfotos werben
Handwerker dürfen Bilder auf ihrer Webseite veröffentlichen, die darüber berichten, welche Projekte sie bereits erfolgreich beendet haben. Dazu können sie Bilder von einer Baustelle verwenden, auch wenn der Auftraggeber damit nicht einverstanden ist.
Das Persönlichkeitsrecht des Kunden werde dadurch nur geringfügig beeinträchtigt, befand das OLG Brandenburg.
Bilder müssen nicht entfernt werden
Der Handwerker hatte eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebes installiert. Fotos von den Bauarbeiten stellte er auf seine Website unter der Rubrik „Referenzen“ ein. Details des Gebäudes waren zwar nicht zu erkennen, Ortskundige hätten allerdings erraten können, um welchen Betrieb es sich handelte.
Der Auftraggeber verlangte, die Bilder von der Homepage zu entfernen. Ohne Erfolg: Das Persönlichkeitsrecht des Auftraggebers sei zwar berührt, entschieden die Richter. Es wiege hier aber nicht so schwer wie das Recht des Betriebs, für seine Leistungen zu werben. Die gezeigten Bilder gäben Betrachtern einen wahrheitsgemäßen Eindruck über die Leistung. Details der Betriebsstätte seien nicht zu erkennen; auch nicht der Kunde.
Fazit: Fotos von Baustellen können auch ohne Zustimmung des Kunden veröffentlicht werden, wenn dessen Recht am eigenen Bild nur geringfügig betroffen ist.
Urteil: OLG Brandenburg vom 18.2.2021, Az.: 12 U 114/19