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Persönlichkeitsrecht durch Bild-Veröffentlichung nicht verletzt

Firmen dürfen mit Baustellenfotos werben

Persönlichkeitsrecht durch Bild-Veröffentlichung nicht verletzt. Copyright: Pexels
Referenzen sind für Unternehmen ein wichtiges Hilfsmittel, um potenzielle Kunden von der Qualität und Seriosität ihrer angebotenen Leistungen zu überzeugen. Auf vielen Webseiten finden sich Bilder von Baustellen, die über die erbrachten Arbeiten berichten. Problematisch ist die Veröffentlichung, wenn der Kunde das nicht will. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg musste jetzt klären, ob ein Publikationsverbot rechtlich Bestand hat.

Handwerker dürfen Bilder auf ihrer Webseite veröffentlichen, die darüber berichten, welche Projekte sie bereits erfolgreich beendet haben. Dazu können sie Bilder von einer Baustelle verwenden, auch wenn der Auftraggeber damit nicht einverstanden ist. 

Das Persönlichkeits­recht des Kunden werde dadurch nur geringfügig beeinträchtigt, befand das OLG Brandenburg. 

Bilder müssen nicht entfernt werden

Der Handwerker hatte eine Photovoltaik­anlage auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebes installiert. Fotos von den Bauarbeiten stellte er auf seine Website unter der Rubrik „Referenzen“ ein. Details des Gebäudes waren zwar nicht zu erkennen, Ortskundige hätten allerdings erraten können, um welchen Betrieb es sich handelte. 

Der Auftrag­geber verlangte, die Bilder von der Homepage zu entfernen. Ohne Erfolg: Das Persönlichkeits­recht des Auftrag­gebers sei zwar berührt, entschieden die Richter. Es wiege hier aber nicht so schwer wie das Recht des Betriebs, für seine Leistungen zu werben. Die gezeigten Bilder gäben Betrachtern einen wahrheitsgemäßen Eindruck über die Leistung. Details der Betriebs­stätte seien nicht zu erkennen; auch nicht der Kunde.

Fazit: Fotos von Baustellen können auch ohne Zustimmung des Kunden veröffentlicht werden, wenn dessen Recht am eigenen Bild nur geringfügig betroffen ist.

Urteil: OLG Brandenburg vom 18.2.2021, Az.: 12 U 114/19

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