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Sturz beim Firmenlauf ist kein Arbeitsunfall

Firmenläufe sind populär, aber nicht ohne Risiko

Firmenläufe sind ungeheuer populär: In Essen waren die 13.000 Startplätze für den diesjährigen Lauf in der Rekordzeit von 16 Minuten ausgebucht. Aber es gibt eine Frage: Gehört die Teilnahme noch zur Arbeit oder ist das schon Vergnügen? Das Sozialgericht (SG) Dortmund hatte jetzt zu klären, ob bei einem Sturz die gesetzliche Unfallversicherung haftet.

Die Teilnahme an einem Firmenlauf ist nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Eine Verletzung in diesem Rahmen ist kein Arbeitsunfall, entschied das Sozialgericht Dortmund. Eine Mitarbeiterin eines Jobcenters hatte mit 80 Arbeitskollegen an einem Firmenlauf teilgenommen. Während des Laufs stürzte die Frau und brach sich das rechte Handgelenk. Sie wandte sich daher an die Berufsgenossenschaft, die die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ablehnte.

Berufsgenossenschaft lehnt ab

Das SG bestätigte diese Entscheidung. Firmenläufe stehen nicht in einem engen rechtlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Betriebssport liegt in diesem Fall nicht vor, da keine Regelmäßigkeit vorliegt. Auch wenn der Arbeitgeber den Firmenlauf beworben und sogar ein gemeinsames Trikots gestellt habe, handele es sich nicht um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die den Zweck hat, die Bindung an das Unternehmen zu fördern.

Fazit: Die Teilnahme an einem Firmenlauf führt nicht zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Urteil: SG Dortmund vom 4.2.2020, Az.: S 17 U 237/18

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