Fliegender Wechsel geht nicht mehr
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erschwert Auslandseinsätze von Arbeitnehmern in der EU. Er schränkt mit einer Entscheidung die Möglichkeit zur Ablöse durch einen anderen Mitarbeiter, den sog. „fliegenden Wechsel", weiter ein. Das Ablöseverbot gilt jetzt auch für den Fall, dass der zu entsendende Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz einnehmen soll, auf dem bisher bereits ein entsandter Arbeitnehmer von einer anderen Firma tätig war. Liegt diese Konstellation vor, muss der Arbeitnehmer aus seiner heimischen Versicherung ausscheiden.
Es greift dann das Sozialsystem am Tätigkeitsort. Das Urteil ist insbesondere für in Deutschland versicherte Arbeitnehmer ein deutlicher Nachteil. Die Sozialversicherung in Deutschland gehört in der EU zur Gruppe der leistungsstärksten. Ein Ausstieg ist nicht attraktiv.
Weiteres Mobilitätshemmnis
Üblicherweise ist ein Arbeitnehmer in der EU in dem Land sozialversichert, in dem er arbeitet. Um das Mobilitätshemmnis zu umgehen, nutzen Betriebe eine Ausnahmeregelung im EU-Recht (Art. 12 der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 883/04). Sie lassen sich von einem der Träger der Sozialversicherung eine sog. A1-Bescheinigung ausstellen.
Damit wird bestätigt, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen seines Heimatlandes unterliegt. Allerdings darf der Auslandsaufenthalt nicht länger als 24 Monate dauern. Und es darf neuerdings eben keinen fliegenden Wechsel mehr geben.