Fliesen statt Teppichboden: Anspruch auf Schallschutz bleibt unverändert
Wer Umbauten in Wohnungen vornimmt, muss die Schallschutzregeln streng beachten. Das musste nun ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof erfahren. Er hatte einst im Dachgeschoss Wohnraum geschaffen, der mit Teppichboden ausgestattet war. 13 Jahre später ließ der Eigentümer den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Ein Mitbewohner machte daraufhin geltend, dass es seitdem in seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall komme.
Gutachten belegt Mängel
Das von der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebene Gutachten ergab, dass die Wohnungstrenndecke mit dem Fliesenbelag nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entsprach. Der lärmgeplagte Eigentümer verlangte vor Gericht, den Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag erneut zu verlegen.
DIN-Norm ist maßgebend
Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der jetzt entschieden hat. Demnach kann ein Wohnungseigentümer von seinem Mitbewohner, der den Bodenbelag austauscht (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 verlangen.
Fazit: Wohnungseigentümer sind verpflichtet ihre Wohnung so zu nutzen, dass anderen dadurch kein Nachteil erwächst. Bei Umbauten müssen die Schallschutzregeln daher beachtet werden.
Urteil: BGH vom 26.6.2020, Az.: V ZR 173/19