Fluggastrechte auch bei Firmentarif
Eine Entschädigung für eine Flugverspätung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Passagier sein Ticket über einen reduzierten Firmentarif erworben hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Eine Firmenmitarbeiterin flog dienstlich von Cluj in Rumänien über München nach Frankfurt am Main und landete mit drei Stunden Verspätung. Ihr Anschlussflug war annulliert. Im Vergleich zum normalen Reisepreis hatte sie durch Nutzung des Firmentarifs, den ihre Arbeitgeberin vereinbart hatte, etwa fünf Prozent gespart. Daher wies die Fluggesellschaft den Ersatzanspruch in Höhe von 250 Euro zurück.
Firmenreisende sind keine Passagiere zweiter Klasse
Unter Hinweis auf EU-Recht entschied der BGH anders als die Vorinstanzen. Danach besteht ein Ersatzanspruch. Eine Differenzierung nach dem Zweck der Reise kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
Im Gegensatz zur kostenlosen Beförderung für Mitarbeiter der Fluggesellschaft, bei denen sich keine Ansprüche ergeben, entstehe bei Rahmenverträgen von Firmenkunden kein abgeschlossener Kreis von Berechtigten.
Fazit: Bei Flugtickets, die mit Firmentarifen gekauft sind, haben Fluggastrechte unverändert ihre Gültigkeit.
Urteil: BGH vom 21.9.2021, Az.: X ZR 79/20