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Streit um Mitbestimmungsrecht durch den Betriebsrat beim Personalfragebogen

Fragebogen richtig gestalten

Darf ein Fragenkatalog zur Aufklärung von Straftaten ohne Zustimmung des Betriebsrats genutzt werden? Im Fokus stand ein 150-Fragen-Katalog und Ermittlungen wegen Diebstahls. Die Entscheidung fiel zugunsten des Betriebsrats aus.

Vor dem Landesarbeitsgerichts (LAG) Hannover stritten Betriebsrat und Arbeitgeber um das Mitbestimmungsrecht bei Mitarbeiterbefragungen. Bei der Befragung sollte ein Fragenkatalog zur Aufklärung von Straftaten verwendet werden, ohne dass der Betriebsrat dem zuvor zugestimmt hat. Das LAG bekräftigte das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und verwies auf seinen Anspruch, die beanstandeten Fragen aus dem Fragebogen zu löschen. Es sind aber nicht generell alle Fragebögen mit vorformulierten Fragen mitbestimmungspflichtig. Geht es um personenbezogene Fragen nach dem Verhalten des Mitarbeiters, die Rückschlüsse auf die Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters zulassen, sind sie mitbestimmungspflichtig. 

Katalog von 150 Fragen für die Beschäftigten

Der Fragenkatalog umfasste 150 Fragen, darunter auch Fragen bezüglich dem Verhalten. Beispielsweise ging es darum, ob der Arbeitnehmer sich redlich verhält, ob er vorsätzlich Eigentumsdelikte begeht, wie loyal der Arbeitnehmer ist und ob er sich an Verfehlungen Dritter beteiligt hat. Der Arbeitgeber verteidigte sich mit dem Argument, dass die konkreten Fragen allein der Aufklärung von Straftaten und Pflichtverletzungen eines Beschäftigten diente. Das Gericht hielt jedoch entgegen, dass es dafür nicht erforderlich sei, andere Arbeitnehmer ebenfalls nach eigenem Fehlverhalten zu befragen. 

Der Fall kam zustande, weil der Betriebsrat anonym Videos erhielt, auf denen zu sehen ist, wie zwei Mitarbeiter Gegenstände vom Betriebsgelände in einen privaten Kfz-Anhänger laden. Es entstand der Verdacht eines Diebstahls und der Betriebsrat informierte den Produktionsleiter. Zehn Mitarbeiter aus der Firmenzentrale führten daraufhin eine Befragung mit allen 189 Beschäftigten in der Produktion durch. Der Fragenkatalog wurde dem Betriebsrat zuvor nicht zur Verfügung gestellt. Deshalb kam es zum Streit, den jetzt das LAG zugunsten des Betriebsrats entschied.

Fazit: Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind standardisierte Fragebögen immer dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie personenbezogene Fragen enthalten sind, die Rückschlüsse auf die Eignung oder das Verhalten der Arbeitnehmer zulassen.

Urteil: LAG Hannover vom 1.10.2024, Az.: 11 TaBV 19/24

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