Freiberufler nicht im Betrieb arbeiten lassen
Ist ein Freiberufler in die Organisation des Betriebs eingegliedert und arbeitet er nach Weisung, liegt keine selbständige Tätigkeit vor. Weitere Jobs sind dann ohne Belang. Auch die Tätigkeit für den Betrieb nur in Teilzeit spielt dann keine Rolle. Konsequenz: Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge, z.B. an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zahlen.
Entscheidend ist das Kriterium der Eingliederung, sagt das Sozialgericht (SG) Dortmund. Werden beispielsweise das Computersystem und andere Arbeitsmittel des Betriebs genutzt und arbeitet der „Selbständige" mit den Mitarbeitern zusammen, liegt keine selbständige Tätigkeit vor. Für eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass im Urteilsfall eine Lohnbuchhalterin kein eigenes Kapital einsetzt und kein Unternehmerrisiko trägt. Insbesondere deutet die Zahlung eines Festgehalts darauf hin, dass keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.
Urteil:
SG Dortmund vom 11.3.2019, Az.: S 34 BA 68/18
Fazit:
Ist ein Freiberufler in die Organisation des Betriebs eingegliedert und arbeitet er nach Weisung, liegt keine selbständige Tätigkeit vor. Weitere Jobs sind dann ohne Belang. Auch die Tätigkeit für den Betrieb nur in Teilzeit spielt dann keine Rolle. Konsequenz: Der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge, z.B. an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zahlen.