Frist für Urlaubsabgeltung verbindlich
Ein Unternehmen kann zu spät eingegangene Urlaubsabgeltungsansprüche einer Ex-Mitarbeiterin zurückweisen, wenn sie die Ausschlussfrist nicht einhält. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden. Die im Arbeitsvertrag übliche dreimonatige Ausschlussfrist bei Ansprüchen gegen das Unternehmen gilt auch für Urlaubsabgeltungen.
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte noch 21 Urlaubstage offen. Der Urlaub war in der Zeit der Beschäftigung nicht mehr unterzubringen, deshalb war er in Geld abzugelten – eine gängige Regelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag enthielt auch die übliche Klausel: Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Das LAG stellte klar: Die Ausschlussfrist ist wirksam und gilt auch für Urlaubsabgeltung. Eine verspätete E-Mail, in dem die Mitarbeiterin ihren Entgeltanspruch einfordert, reichte nicht aus.
Fazit: Der Arbeitgeber sollte die Vertragsklausel zur Urlaubsabgeltung beim Ende des Arbeitsverhältnisses überprüfen. Gegebenenfalls sollte sie rechtssicher nachjustiert werden.
Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 16.1.2025, Az.: 10 Sa 697/24