Frist für Urlaubsabgeltung verbindlich
Bei Firmen sind Urlaubsabgeltungen übliche Praxis. Besonders bei Kündigungen wird die verbleibende Arbeitszeit oft knapp. Konflikte gibt es dann, wenn der Ex-Beschäftigte seinen Anspruch nicht rechtzeitig anmeldet. Der Betrieb kann auf die übliche dreimonatige Ausschlussfrist pochen, stellte jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg fest.
Die im Arbeitsvertrag übliche dreimonatige Ausschlussfrist bei Ansprüchen gegen das Unternehmen gilt auch für Urlaubsabgeltungen.