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Fristlose Kündigung nach Datenlöschung: LAG setzt klare Kriterien

Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung

Das unbefugte Löschen betrieblicher Daten kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem Fall dargelegt, welche Kriterien für eine sofortige Kündigung entscheidend sind.

Das unbefugte Löschen von Daten kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden. Der Fall: Ein Buchhalter hatte eigenmächtig und absichtlich wichtige betriebliche Daten auf dem firmeneigenen Computer gelöscht. Der Arbeitgeber sah im Verhalten des Mitarbeiters einen gezielten Eingriff in den Geschäftsbetrieb. Denn die Datenlöschung war als schwerwiegender Vertrauensbruch zu werten. 

Kriterien für eine Kündigung

Das LAG verwies in seiner Entscheidung auf drei zentrale Kriterien, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen. Konkret: 

  • IT-Zugriffsrechte bedeuten keine Entscheidungsbefugnis über Bestand oder Vernichtung von Daten
  • Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen unterliegen einer gesteigerten Treue- und Rücksichtnahmepflicht
  • Die Daten wurden vorsätzlich gelöscht, nicht aus Versehen 

Hintergrund: Der Mitarbeiter hatte innerhalb kurzer Zeit zahlreiche geschäftliche E-Mail-Ordner vernichtet. Dazu gehörte umfangreiche betriebliche Korrespondenz, eine zentrale Passwortliste, die den Zugang zu mehreren Systemen ermöglichte. Die Daten waren für die laufende Unternehmensorganisation, insbesondere für die Buchhaltung von erheblicher Bedeutung. 

Fazit: IT-Zugriffsrechte für Firmendaten beinhalten keine Entscheidungsbefugnis über die Daten. Unternehmen sollten klare IT-Richtlinien schaffen, Zugriffsberechtigungen prüfen und dokumentieren.

Urteil: LAG Niedersachsen vom 18.7.2025, Az.: 14 SLa 80/25

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