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Substanzschäden vom Mieters

Fristsetzung bei Sachschäden nicht erforderlich

Sachschäden, die vom Mieter verursacht wurden, bedürfen keiner Fristsetzung zu ihrer Beseitigung. Der Vermieter kann Reparatur oder Schadensersatz verlangen. Der BGH bestätigte mit dem Urteil über eine Gewerbemietsache ein früheres Urteil zu Wohnimmobilien...

Ein Vermieter kann ohne Fristsetzung nach Beendigung des Mietverhältnisses Reparatur oder Schadensersatz verlangen. Voraussetzung ist, dass es sich bei den Schäden um Substanzschäden handelt. Das entschied der BGH in einem Verfahren (BGH, Urteil vom 27. Juni 2018, Az. XII ZR 79/17).

Gewerbehalle muss gesäubert werden

In dem Fall ging es um eine Gewerbehalle, die der Mieter zum Abstellen von Rennsportfahrzeugen nutzte. Der Boden der Halle sei durch Schmierstoffe und Chemikalien, Sand und Split kontaminiert und beschädigt worden, so der Vermieter. Auch an der Wand befanden sich Verschmutzungen. Der Vermieter wendete 2.902 Euro zur Beseitigung auf. Dem Mieter setzte er keine Frist zur Mängelbeseitigung.
Der Mieter machte daraufhin geltend, dass dem Vermieter aus rechtlichen Gründen kein Schadensersatzanspruch zustehe. Denn es sei keine Frist zur Schadensbeseitigung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB (Schadenersatz statt der Leistung) gesetzt worden.

Mieter verpflichtet, Mietsache pfleglich zu behandeln

Der BGH entschied zugunsten des Vermieters. Der Mieter sei verpflichtet, die in seiner Obhut befindliche Mietsache sorgfältig und pfleglich zu behandeln und diese nicht zu beschädigen. Verletzt der Mieter die Pflicht, hat der Vermieter die Wahl, ob der Schadensersatz durch Wiederherstellung (§249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§249 Abs. 2 BGB) geleistet wird, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung durch den Vermieter bedarf.
Schon im Februar hatte der BGH eine vergleichbare Entscheidung zu Wohnräumen gefällt. Auch hier ist keine Fristsetzung für die Beseitigung von Schäden nötig, wenn es um die Beschädigung der Mietsache geht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2018, Az. VIII ZR 157/17). Lediglich der Schadensersatz wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten, etwa im Rahmen von Schönheitsreparaturen, bedarf der Fristsetzung.

Fazit:

Für die Substanzschäden, die ein Mieter verursacht hat, müssen Sie keine Fristen setzen. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es natürlich besser einmal zu viel als zu wenig Fristen zu setzen.

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