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Geplante Betriebsschließung

Frühzeitige Kündigung ist rechtens

Betriebsschließungen sind meist mit Kündigungsschutzklagen verbunden. Diese haben aber nur geringe Erfolgsaussichten; vorausgesetzt, die Absicht ist vom Arbeitgeber gut dokumentiert und konsequent umgesetzt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz musste den genauen Zeitpunkt klären, ab wann früh ausgesprochene Kündigungen möglich sind.

Ein Arbeitgeber kann Mitarbeiter bereits ab dem Zeitpunkt kündigen, zu dem er sich entschieden hat, seinen Betrieb zu schließen. Er muss damit nicht warten, bis der formale Stilllegungsbeschluss von den Eigentümern gefasst ist. 

Für das Kündigungsschreiben ist es  ausreichend, dass die (beabsichtigte) Betriebsschließung bereits "greifbare Formen" angenommen hat. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte keine Zweifel daran, dass der Dienstleister im Autohandel den Betrieb komplett einstellen wollte und deshalb seine Mitarbeiter kündigte. 

Frühe Zeitpunkt nicht zu beanstanden

Die Klage eines Delivery and Logistik-Managers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses blieb deshalb erfolglos. Auch der frühe Zeitpunkt der Kündigung sei nicht zu beanstanden. Vielmehr sei die unternehmerische Entscheidung "sachlich nachvollziehbar". 

Der Hintergrund sei eindeutig, durch den kompletten Wegfall von Aufträgen mit langjährigen Geschäftspartnern. Die Kündigung sei auch dann möglich, wenn die Schließung des Betriebes noch nicht stattgefunden habe.

Kein konzernbezogener Kündigungsschutz 

Dem Arbeitnehmer müsse zwar "eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen“ angeboten werden. Wenn es aber nur einen einzigen Betrieb gibt, sei diese Möglichkeit ausgeschlossen. Einen Beschäftigungsanspruch in der Unternehmensgruppe sei nicht vorhanden, weil der Kündigungsschutz nicht konzernbezogen bestehe.

Fazit: Ein Unternehmen kann seine Beschäftigten dann schon kündigen, wenn der Zeitpunkt für die geplante Schließung feststeht, obwohl noch kein formaler Gremienbeschluss vorliegt.

Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2020, Az.: 1 Sa 470/19

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