Für Reklamation reicht „normale“ Begutachtung
Handelsunternehmen dürfen ihren Kunden keine übertriebenen Anforderungen für Reklamationen auferlegen. Der Bundesgerichtshof hat entsprechenden Bedingungen in den AGB einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 06.12.2017, Az.: VIII ZR 246/16).
In dem Fall hatte ein Verkäufer von Futtermitteln dem Käufer strikte Auflagen erteilt. Er sollte jede Lieferung auch ohne konkreten Verdacht durch eine Laboranalyse auf mögliche Verunreinigungen hin untersuchen.
Laut BGH geht das zu weit. Es reicht aus, wenn ein Kunde zur Prüfung der Ware das unternimmt, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Verkäufer können aber durch vertragliche Vereinbarungen im Liefervertrag oder in einer Qualitätssicherungsvereinbarung striktere Regeln erreichen.
Fazit: Speziell bei reklamationsanfälligen Waren prüfen Sie strikte gegenseitige Zusatzvereinbarungen.