Gebrauchsanweisung nur auf Englisch reicht nicht
Ein Händler muss die Gebrauchsanweisung für Produkte der Feuer- und Brandprävention auch in deutscher Sprache bereitstellen. Macht er das nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, entschied das Landgericht (LG) Essen.
§ 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz (ProSG) schreibt vor, dass bei Waren, bei deren Verwendung bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, die Pflicht besteht, eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache anzubieten.
Kritik an fehlenden Informationen
Die Richter des LG kritisierten, dass sich weder auf der Produktverpackung noch auf dem Gerät sicherheitsrelevante Informationen in deutscher Sprache befanden. Zwar übersandte der Verkäufer per E-Mail den Link zu einer deutschsprachigen Gebrauchsanweisung. Allerdings handelte es sich hierbei um kein identisches Produkt.
Fazit: Vertreibt ein Händler Kohlenmonoxid-Warnmelder ohne eine deutschsprachige Anleitung, verstößt dies gegen das Produktsicherheitsgesetz.
Urteil: LG Essen vom 11.3.2020, Az.: 44 O 40/19