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Schadenersatz nur bei Nachweis des Schadens

Gefühlter DSGVO-Verstoß reicht nicht aus

Reicht die verweigerte Auskunft mit Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aus, um einen Datenmissbrauch gegenüber der Firma zu begründen und Schadensersatz von 5.000 Euro zu verlangen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) korrigierte das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg.

Ohne Schaden kein Schadenersatz. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt und damit Urteile von Vorinstanzen gekippt. In dem Fall hatte eine Ex-Mitarbeiterin Schadenersatz gefordert. Hintergrund: Die Dame hatte einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vermutet und Informationen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eingefordert. Der Arbeitgeber hatte keine Auskunft über die Verwendung der Daten erteilt, daraufhin forderte die Klägerin Schadenersatz. Das BAG stellte jetzt klar: Ein Verstoß gegen die DSGVO kann zu Schadenersatz führen. Allerdings muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass seine Daten tatsächlich rechtswidrig verarbeitet wurden, so das BAG. Subjektive Gefühle wie Unmut oder Unsicherheit reichen nicht aus, um einen Schaden zu belegen. 

Fazit: Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass ein konkretes Risiko oder eine tatsächliche Gefahr für den Betroffenen nachweisbar und ein Schaden entstanden ist.

Urteil: BAG vom 20.6.2024, Az.: 8 AZR 124/23

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