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Gesamtbetriebsrat darf trotz Corona Präsenzsitzung für geheime Wahlen abhalten

Geheime Abstimmungen funktionieren nicht als Video-Call

Betriebsratssitzungen können in Corona-Zeiten auch per Videokonferenz stattfinden. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird aber verlängert, wie aus dem Arbeitsministerium zu hören ist. In der Praxis hat sich allerdings eine Schwierigkeit ergeben: Was ist bei geheimen Wahlen?

Der Arbeitgeber darf eine geplante Präsenzsitzung des Gesamtbetriebsrats nicht wegen Corona-Risiken absagen. Das funktioniert dann nicht, wenn geheime Wahlen anstehen. Es hilft auch nicht der Verweis auf die Tagungsmöglichkeit per Video nach § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Geheime Wahlen sind nicht in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen und zu organisieren. Diese Entscheidung hat das LAG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren getroffen. Ein Unternehmen hatte zuvor seinem Betriebsrat eine Präsenzsitzung wegen der Corona-Pandemie untersagt.

Videokonferenzen sind normalerweise möglich und angebracht

Zur Begründung verwies der Arbeitgeber auf Risiken durch das überregionale Zusammentreffen der Betriebsräte durch die Covid-19-Pandemie. Diese seien im Hinblick auf die Gefahr einer Verbreitung der Erkrankung im gesamten Unternehmen nicht hinnehmbar.

Der Gesamtbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung vor dem LAG gewandt. Er verwies seinerseits auf die am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz. Das LAG betonte, dass stets der Einzelfall abzuwägen sei. Deshalb wurde ein Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, der auf eine generelle Erlaubnis von Präsenzsitzungen zielte.

Fazit: Stehen geheime Wahlen auf der Tagesordnung, kann eine Betriebsratssitzung auch als Präsenzsitzung durchgeführt werden, wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen vorhanden sind.

Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 24.8.2020, Az.: 12 TaBVGa 1015/20

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