Gekürzte Leistung führt zur Vertragskündigung
Verändert ein Unternehmer einseitig die vertraglich zugesicherte Leistung, darf der Kunde den Vertrag fristlos kündigen. Der betroffenen Firma half auch nicht, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kündigung eigentlich unmöglich machten. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hervor.
Der beklagte Unternehmer betreibt ein CoachingInstitut. Der Kläger schloss einen Vertrag mit dem Institut zu einer Jahresgebühr von 2.199 Euro. Hierin enthalten waren mehrere Präsenzseminare und Webinare sowie eine tägliche Betreuung in einer WhatsApp-Gruppe.
Eigenseitige Veränderungen sind unzulässig
Das Coaching-Institut veränderte 4 Monate nach Vertragsschluss die Arbeit in der WhatsApp-Gruppe. Der Kläger kündigte daraufhin den Vertrag und berief sich auf sein außerordentliches Kündigungsrecht. Er forderte die anteilige Kursgebühr für die Restlaufzeit zurück. Der Unternehmer verweigerte die Rückzahlung. Aus seiner Sicht handelt es sich um keine Leistungskürzung, sondern um eine Abänderung bei der Betreuung.
Das Amtsgericht verurteilte das Coaching-Institut zur anteiligen Rückerstattung der Kursgebühren. Begründung: Die Beklagte habe vertragswidrig einseitig den Leistungsumfang gekürzt. Auch der Ausschluss der Kündigung durch die AGB sei unwirksam.
Fazit: Vermeiden Sie eine einseitige Kürzung des zugesagten Leistungsumfangs unbedingt.
Urteil: AG Augsburg vom 2.5.18, Az.: 72 C 5499/17