Gelber Zettel gilt
Arbeitgeber, die an der Rechtmäßigkeit einer Krankschreibung zweifeln, haben schlechte Karten. Das beweist ein kurioser Streitfallfall: Nach einer verbalen Auseinandersetzung warf der Chef einen leeren Pappbecher nach dem Mitarbeiter. Der Beschäftigte verließ prompt seinen Arbeitsplatz mit dem Hinweis auf eine Erkrankung. Er ging zum Arzt und legte ein Attest vor, das ihn mehrere Tage krankschrieb. Der Becherwurf habe ihn seelisch verletzt, zudem habe er Atemprobleme und Schweißausbrüche bekommen.
Der Chef akzeptierte diesen „Gelben Zettel" nicht und verweigerte die Entgeltfortzahlung (722,97 Euro). Dagegen klagte der Arbeitnehmer und bekam vom Landesarbeitsgerichts Köln recht (Az.:4 Sa 290/17). Argument der Richter: Der Vorgesetzte muss hieb- und stichfeste Beweise vorlegen, dass der Mitarbeiter nicht krank ist. Eine misstrauische Vermutung reicht dafür längst nicht aus.
Handlungsspielraum des Arbeitsgebers
Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, ist aber kaum zu erfüllen. Grundsätzlich geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass kein Arzt ein falsches Attest aus Gefälligkeit ausstellt. Deswegen hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert.
Will ein Arbeitgeber Gefälligkeitskrankschreibungen eines Arztes beweisen, kann er sich an die kassenärztliche Vereinigung wenden. Dort kann er um Überprüfung des Arztes bitten. Erwägenswert ist auch, den medizinischen Dienst der Krankenkassen einzuschalten. Einige Betriebe beauftragen sogar Detektive, um vermutlich notorische Blaumacher zu überführen. Ganz schwereres Geschütz mit hohem rechtlichen Risiko: Der Arbeitgeber kann den Arzt wegen Betrugs anzeigen – natürlich auch bei voller Beweislast.
Fazit:
Argwohn und Zweifel – seien sie auch noch so berechtigt - reichen nicht aus, um eine ärztliche Krankschreibung zu kippen. In der betrieblichen Praxis ist der „Gelbe Zettel" damit kaum angreifbar.
Hinweis:
Ist ein Mitarbeiter krankgeschrieben, muss er übrigens nicht zwingend das Bett hüten. Laut Gesetz muss er sich um die schnellstmögliche Wiederherstellung seiner Arbeitskraft kümmern. Er darf aber alles tun, was seine Genesung nicht verzögert oder behindert.