Geldwäsche-Verdacht: Bank darf Gelder zurückhalten
Banken dürfen zunächst Geldüberweisungen nicht ausführen, wenn sie vermuten, dass das Geld aus einer Straftat stammen könnte. In einem solcher Fälle beauftragte die betroffene Bankkundin einen Anwalt, um über das Geld, die die Bank einfror, zu verfügen. Die Bank gab das Geld erst nach fünf Tagen wieder frei. Das Oberlandesgericht (OLG) verneinte die Kostenübernahme des Anwalts, da die Bank weder in Verzug war noch pflichtwidrig handelte.
Weil auf dem Konto einer Frau zweimal eine sechsstellige Summe einging, veranlasste die Bank eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung. Gemäß § 43 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) muss eine Bank der FIU auffällige Transaktionen melden. Nach der Meldung darf die Bank das Geld anschließend ohne grünes Licht der FIU drei Tage lang nicht transferieren. Dass die Bank noch weitere zwei Tage gewartet hat die Zahlung auszuführen, ist laut OLG, der Bank als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen.
Fazit: Erstattet eine Bank eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung bei der FIU, sind diese Geldbeträge drei Tage lang nicht transferierbar. Bankkunden müssen darüber hinaus akzeptieren, dass ihr Geld auch noch einige weitere Tage nicht überwiesen werden kann.
Urteil: OLG Frankfurt vom 25.2.2025, Az.: 10 U 18/24