Gericht kippt Online-AU
Unternehmen können Mitarbeitern kündigen, die sich nur per "Online-AU" krankmelden. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Eine solche Online-AU, die im Internet bei Dienstleistern für ca. 30 Euro gekauft werden kann, ersetzt auch keine telefonische Krankschreibung.
Der Unterschied zwischen Online-AU und telefonischer Krankschreibung ist relevant. Bei der Online-Krankschreibung gibt es keinerlei Kontakt zu einem Arzt. Es wird dafür lediglich ein digitaler Fragebogen ausgefüllt. Optisch entsprach sie dem Vordruck der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Ein Gespräch mit einem Arzt fand nicht statt. Das ist bei der telefonischen Krankschreibung anders.
Online-AU genügt nicht den arbeitsrechtlichen Erfordernissen
Die Richter stellten klar, dass bei einer solchen Online-AU die Arbeitsunfähigkeit gerade nicht ärztlich festgestellt wird. Daran ändert sich auch ncihts, wenn auf der Krankschreibung „Privatarzt“ steht. Für die Richter erfüllt das den Tatbestand der Täuschung. Eine solche Bescheinigung hat darum auch keinen Beweiswert im Sinne eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Hintergrund telefonische Krankmeldung: Eine Krankschreibung per Telefon ist erlaubt, wenn der Patient der Praxis persönlich bekannt ist (durch früheren Besuch), eine leichte, absehbar vorübergehende Erkrankung vorliegt (Erkältung, Magen-Darm-Infekt) und der Arzt nach fachlicher Einschätzung eine telefonische Anamnese für ausreichend hält. Die Bescheinigung kann der Mediziner nur für bis zu fünf Kalendertage ausstellen. Eine Verlängerung ist nur nach einem persönlichen Arztkontakt (in der Praxis oder per Video) möglich.
Fazit: Eine per Online erworbene AU ohne Gespräch genügt nicht den medizinischen Standards der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Fehlt der Kontakt zum Arzt, liegt keine ordnungsgemäße AU vor.
Urteil: LAG Hamm vom 5.9.2025, Az.: 14 SLa 145/25