Gericht stärkt Vertragsfreiheit bei Gehaltsverhandlungen
Ein langjähriger Personalmanager hat keinen Anspruch auf eine Lohnerhöhung, auch wenn neu eingestellte Kollegen deutlich mehr verdienen. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Die Forderung des Angestellten lässt sich weder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem EntgTranspG ableiten, so die Richter.
Vertragsfreiheit bedeutet, dass Arbeitgeber Gehälter individuell mit jedem Arbeitnehmer verhandeln dürfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei allgemeinen Regeln für vergleichbare Gruppen von Mitarbeitern. Für die unterschiedlichen Gehälter gab es im Streitfall sachliche Gründe. Die neu eingestellten Personalleiter hatten höherwertige Abschlüsse und mehr Berufserfahrung. Auch aus dem EntgTranspG ergibt sich kein Anspruch auf Lohnanpassung, da der alte Personalleiter nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt wurde.
Fazit: Neu eingestellte Kollegen dürften deutlich mehr verdienen als andere Mitarbeiter, die den gleichen Job ausüben. Ein solches Vorgehen ist nicht automatisch eine Ungleichbehandlung, zieht also keine Lohnanpassung in der alten Belegschaft nach sich.
Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.1.2025, Az.: 5 SLA 159/24