Gesamtbetriebsrat oder örtlicher BR: Wer darf mitbestimmen?
Der Arbeitgeber eines Gemeinschaftsbetriebs mit mehr als 2.000 Mitarbeitern will Microsoft Office 365 in allen Betrieben seines Unternehmens einheitlich einführen. Der Arbeitgeber vereinbarte den Softwarestart mit dem Gesamtbetriebsrat. Dagegen wendet sich einer der örtlichen Betriebsräte. Er sei für die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zuständig. Das sah das Landesarbeitsgericht (Köln) komplett anders. Wird die Software unternehmensweit eingeführt und zentral administriert, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, nicht der jeweilige örtliche Betriebsrat.
Fazit: Die Einführung von Software ist mitbestimmungspflichtig. Aber existieren mehrere Betriebsräte in einem Unternehmen, dann nimmt der Gesamtbetriebsrat die Beteiligungsrechte wahr.
Urteil: LAG Köln vom 21.5.2021, Az.: 9 TaBV 28/20