Geschäftsführer ist in der Haftung
Geschäftsführer müssen auf Anfrage von Behörden sicher sagen können, wer wann ein Firmenfahrzeug gefahren ist. Andernfalls sind sie selbst in der Haftung. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Die Position, dass Fahrten innerbetrieblich nicht dokumentiert werden, ist jedenfalls nicht haltbar.
Geschäftsführer muss über Dienstwagen Auskunft erteilen können
Der Fall: Die Firma wurde als Halterin des Dienstfahrzeugs angeschrieben und sollte den Fahrer benennen, der einen gravierenden Regelverstoß begangen hatte. Dazu machte der Geschäftsführer aber keine Angaben. Begründung: Die Firma selbst führte über die Nutzung des Autos keine Aufzeichnungen. Das ist nicht rechtens: Gegenüber der Polizei, der Straßenverkehrsbehörde oder Gerichten muss die Firma jederzeit konkrete Auskunft erteilen können.
Der Geschäftsführer ist letzten Endes für einen Firmenwagen in der Verantwortung. Er steht im Außenverhältnis zu Behörden in der Pflicht und muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter ordnungsgemäß Fahrtenbücher führen. Der betroffene Geschäftsführer hatte für den akuten Fall zwar keine Strafe kassiert. Verstößt er aber künftig gegen Auskunftsersuchen, wird ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft angeordnet.
Fazit: Ein Geschäftsführer muss jederzeit per Fahrtenbuch darüber Auskunft geben können, welcher Mitarbeiter wann ein Dienstfahrzeug genutzt hat. Andernfalls ist er selbst in der Haftung.
Urteil: VG Düsseldorf vom 26.6.2024, Az.: 14 L 1352/24