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Nicht nur im Arbeitsvertrag regeln

Geschäftsgeheimnisse richtig schützen

Für Unternehmen ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen von zentraler Bedeutung. Kundenlisten, Vertriebskontakte, Marketingstrategien, Orders – all dies sind wichtige und geheime Informationen. Geschützt sind diese aber nur dann, wenn das Unternehmen ‚angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen‘ getroffen hat. Bleibt die Frage, welche das gegenüber den eigenen Beschäftigten sein können.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf interpretiert das neue  Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG, seit 2019 in Kraft) streng.  Ihm unterliegen Daten, Absatzmengen und Informationen über Gespräche, die von den eigenen Beschäftigten bei Kundenbesuchen aufgezeichnet werden. 

Kläger war ein Unternehmer, der sich dagegen wehrte, dass ein ehemaliger Mitarbeiter Kundendaten nach Ausscheiden aus der Firma weiter nutzte. 

Richter legen Gesetz weit aus

Erste Überraschung: Das Gericht hatte kein Problem damit, auch die 'weichen' Daten unter den Schutz des Gesetzes zu stellen. Es fasste darunter auch weitere Informationen, die der Außendienstler 'privat’ gesammelt hatte, wie Absatzmengen oder Aufzeichnungen zu Kundenbesuchen. 

Zweite Überraschung: Kritik musste sich der Arbeitgeber allerdings daran gefallen lassen, dass er nur eine vertragliche Geheimhaltungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart hatte. Das LAG hätte sich weitere Maßnahmen gewünscht. 

Vertragliche Vereinbarungen reichen gerade mal so

Die Kammer kam trotzdem zu dem Ergebnis, dass auch vertragliche Vereinbarungen ein Mittel zum Geheimnisschutz sind. Deshalb untersagte sie dem Ex-Außendienstmitarbeiter, alle gesammelten Kundendaten zu nutzen.

Fazit: Klauseln im Arbeitsvertrag zur Geheimhaltungspflicht können einen Schutz nach dem GeschGehG begründen. Besser sind aber weitere explizit festgelegte Maßnahmen und Verabredungen zur Geheimhaltung von Firmendaten.

Urteil: LAG Düsseldorf vom 3.6.2020, Az.: 12 SaGa 4/20

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