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1992
Leere Stühle im Frisörsalon nicht zu beanstanden

Geschlossener Friseursalon war rechtens

Symbolbild Friseur.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt einen fulminanten Schlussstrich unter die Corona-Zeit gesetzt. Das Gericht wertete den gesundheitlichen Schutz Bevölkerung höher als die betriebswirtschaftlichen Interessen des Betriebs.

Die sechswöchige Schließung der Frisörbetriebe im Frühjahr 2020 während des ersten Lockdowns war verhältnismäßig. Ein Anspruch auf Entschädigung für Einnahmeausfälle steht den Inhabern daher nicht zu, entschied der BGH. Die Dauer der Schließung sei angesichts der wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der Pandemie und aufgrund des auch dort fortbestehenden Unternehmerrisikos zumutbar gewesen. Der BGH stellte außerdem fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates begrenzt sei und der Staat sich in Pandemiezeiten "gegebenenfalls auf seine Kardinalspflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken" müsse.

Fazit: In anderen Fällen – etwa der Strompreisubventionierung – ist der Staat mit Ausgleichszahlungen sehr großzügig. Der Grat zwischen Rechtsstaat und Willkür, den der BHF beschreibt, ist schmal. Ein Warnzeichen für die Zukunft; WHO und RKI sehe die nächste Pandemie eher früher als später anrücken.

Urteil: BGH vom 11.5.2023, Az.: III ZR 41/22

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