Geschwänzte Fortbildung rechtfertigt Entlassung
Auch Betriebsratsvorsitzende sind bei Arbeitszeitbetrug nicht vor einer fristlosen Kündigung geschützt. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Lüneburg gegen den Betriebsratsvorsitzenden des Logistikzentrums von Amazon in Winsen/Luhe entschieden. Der Grund für die Kündigung war, dass der BR-Vorsitzende bei einer Fortbildung teilweise nicht anwesend war.
Das Arbeitsgericht stimmte der fristlosen Entlassung des Interessenvertreters zu. Die zeitweise Nichtteilnahme an einer Fortbildung sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Amazon hatte dem Betriebsratsvorsitzenden vorgeworfen, nur an einem Tag an der Fortbildung teilgenommen zu haben. An den Folgetagen sei er der Veranstaltung vollständig ferngeblieben und sei ausschließlich privaten Angelegenheiten nachgegangen. Es bestehe aufgrund seiner Angaben im Arbeitszeitnachweis der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges.
Verdacht: Vorgetäuschte Arbeit im Café
Dem BR-Vorsitzenden konnte auch die Argumentation nicht helfen, dass er während seiner Abwesenheit gearbeitet habe. Der Mann hatte eingeräumt, die Fortbildung am Vormittag des zweiten Tages verlassen zu haben, um aus privaten Gründen nach Düsseldorf zu fahren. Er habe jedoch während der von ihm angegebenen Arbeitszeiten stundenlang Betriebsratsarbeit in einem Café in Düsseldorf geleistet. Seiner Ansicht nach sei das möglich, da er als freigestellter Vorsitzender des Betriebsrates auch mobil arbeiten könne.
Dieser Einlassung schenkte der Arbeitgeber keinen Glauben. Das ArbG sieht im Abbruch der Fortbildungsmaßnahme einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Darüber hinaus besteht nach Überzeugung der Kammer der dringende Verdacht, dass der BR-Vorsitzende in seinem Arbeitszeitnachweis bewusst falsche Angaben machte. Die Begründung, anderweitige Betriebsratsarbeit geleistet zu haben, hielt die Kammer nicht für glaubhaft.
Fazit: Fehlt ein Betriebsrat zeitweise bei einer Fortbildung und deklariert er diese Zeit als Betriebsratstätigkeit, ist das ein Grund für eine fristlose Entlassung.
Urteil: ArbG Lüneburg vom 5.4.2023, Az.: 2 BV 6/22