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Schwerbehindertenvertretung bei der Leistungsbeurteilung beteiligen

Gesetz sticht Tarifvertrag

Schwerbehinderten und ihrer Vertretung hat der Gesetzgeber Sonderrechte im Betrieb eingeräumt. Aber ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung (SBV) vor Bekanntgabe einer tariflichen Leistungsbeurteilung gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten zu beteiligen? Der bestehende Tarifvertrag sieht dies jedenfalls nicht vor.

Auch Schwerbehinderte erhalten eine Leistungsbeurteilung. Diese Bewertung ist relevant für die Zahlung einer tariflichen Leistungszulage für Beschäftigte. Der Betrieb führt auf der Grundlage des Entgeltrahmenabkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen seine Leistungsbeurteilungen durch. 

Die Schwerbehindertvertretung eines Betriebes (SBV) lag mit der Leitung über Kreuz, ob sie über das Ergebnis der Beurteilung vor Bekanntgabe zu unterrichten und anzuhören ist.

Vertretung soll alle Auswirkungen aufzeigen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigte die Auffassung der SBV. Die Richter betonten, dass die Vertretung die Möglichkeit haben muss, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitzuwirken. Sie soll auch die Gelegenheit haben, auf nicht bedachte Auswirkungen hinzuweisen.

Das gelte auch, obwohl das tarifliche System der Leistungsbeurteilung der SBV keine besondere Rolle zuweise. Die gesetzlichen Möglichkeiten (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB I) könne auch ein Tarifvertrag nicht beschneiden.

Fazit: Die SBV ist bei einer Leistungsbeurteilung zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.

Urteil: LAG Hamm vom 14.1.2020, Az.: 7 TaBV 63/19

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