Vorsicht vor einer Fristen-Falle bei steuerlich begünstigten Grundstücksunternehmen! Gewerbliche Grundstücksunternehmen, die „ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen“, müssen für den damit erzielten Ertrag (z. B. Miete) keine Gewerbesteuer zahlen. Das regelt die erweiterte Gewerbeertragskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz).
Veräußerung auf die richtige Zeit festlegen
Für dieses Steuerprivileg schadet es nicht, wenn das Unternehmen auch noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Für die mit diesem Kapitalvermögen erwirtschafteten Erträge (z. B. Zinsen) wird allerdings Gewerbesteuer fällig. Eine Stolperfalle ist die Fristsetzung beim Verkauf. Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz auch nur einen Tag vor Ablauf des Kalenderjahres als des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums verkauft, kann sie die sog. erweiterte Gewerbeertragskürzung nicht in Anspruch nehmen. Dabei gilt ein Verkauf "zu Beginn des 31.12. " noch als zu früh. In dem Fall sei die Gesellschaft "nicht während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich grundstücksverwaltend tätig" gewesen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Begründung der Richter: Die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft endet, wenn sie jegliche Tätigkeit einstellt. Dazu gehört nicht nur die eigentliche werbende Tätigkeit, sondern auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet, so der BFH. Am Erfordernis einer ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fehlt es daher, wenn ein Unternehmer das letzte oder einzige Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und danach nur noch anderweitige Tätigkeiten ausübt. Eine "technisch bedingte" Ausnahme hat der BFH in der Vergangenheit bei einer Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr, zugelassen.