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Fristsetzung auch bei Gewerbeimmobilien ist zumutbar

Gewerbeimmobilie: Erst mahnen, dann kündigen

Ein zerbrochenes Fenster. Copyright: Pixabay
Bei der Vermietung von gewerblichen Immobilien gibt es Besonderheiten. Das gilt allerdings nicht bei Mängeln: Die sind gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und dieser muss Gelegenheit zur Reaktion haben. Wenn allerdings siebenmal eine Dachreparatur nur bedingten Erfolg zeigt, ist dann eine fristlose Kündigung nicht doch möglich?

Wollen Gewerbe-Mieter ein Objekt fristlos kündigen, weil wiederholt Mängel aufgetreten sind, dürfen sie auf eine vorherige Abmahnung nicht verzichten. 

Denn auch eine erwartete Erfolglosigkeit der Reparaturbemühungen ändert nichts an der Rechtslage. So die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. 

Sieben Mal reingeregnet

Im angemieteten Objekt hatte es insgesamt sieben Mal reingeregnet. Obwohl der Vermieter jedes Mal reagierte und die Schadstellen im Dachbereich abdichten ließ, misslang eine dauerhaft Lösung für die Wassereinbrüche. Nach einem erneuten Schaden kündigte die Mieterin fristlos. 

Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht und forderte die ausstehende Miete. Jetzt entschied das OLG zugunsten des Vermieters. Die Richter erklärten, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei, da die Mieterin es versäumt habe, eine Abmahnung zu erteilen. 

Geduld ist gefragt

Auch wenn sie aufgrund der mehrmals missglückten Reparaturmaßnahmen davon ausgegangen sei, dass eine weitere Aktion ebenso wenig von Erfolg gekrönt ist, dürfe sie nicht ohne vorherige Abmahnung einfach fristlos kündigen. Schließlich habe der Vermieter durch sein Handeln gezeigt, dass er auf Schadensmeldungen reagiere. 

Zudem seien Umfang und Auswirkungen der Wassereinbrüche nicht so erheblich gewesen, dass für die Mieterin ein weiteres zumindest kurzes Abwarten nach Fristsetzung unzumutbar gewesen wäre.

Fazit: Die fristlose Kündigung eines Gewerberaums ist unwirksam, wenn der Mieter es versäumt, zunächst eine Abmahnung dem Vermieter zu erteilen.

Urteil: OLG Brandenburg vom 7.7.2021, Az.: 3 U 82/19

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