Gewerberaumvermietung: Alle Betriebskosten genau benennen
Vermieter von Gewerberäumen müssen alle Betriebs- und Nebenkosten genau aufführen. Nur so können sie sicherstellen, dass die Betriebskosten auch wirklich vom Mieter bezahlt werden.
Die Klausel, dass „sämtliche Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind", reicht nicht aus. Zwar war die Zahlung von Be- und Entwässerung einschließlich Zählermiete, sowie für die Heizung und Wartungskosten geklärt. Die Grundsteuer in Höhe von 5.116 Euro wollte der Mieter in diesem Streitfall aber nicht begleichen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat jetzt kritisiert, dass die Betriebskosten-Klausel in diesem Mietvertrag zu unbestimmt formuliert war. Das sog. Bestimmtheitsgebot verlange, dass, wie bei den Kosten für Be- und Entwässerung und bei der Heizung geschehen, auch die übrigen Betriebskosten konkret zu benennen sind. Nur so sei es Mietern möglich, sich ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Mietverträgen, bei denen ein Standardformular verwendet wird. Der Vermieter musste die Grundsteuer letztlich selbst zahlen.
Fazit: Achten Sie bei der Vermietung von Gewerberäumen auf die konkrete Benennung der vom Mieter zu übernehmenden Neben- und Betriebskosten.
Urteil: Az. 2 U 81/18, Urteil vom