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BFH-Urteil klärt Anrechnung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Gewerbesteuer: Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr?

Der Bundesfinanzhof schahfft Klarheit und Vereinheitlichung für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Denn der BFH hat über die Anrechnung der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften mit abweichenden Wirtschaftsjahr entschieden.

Für die Anrechnung der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr) maßgeblich. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Es ist dabei nicht auf das Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres abzustellen. 

Kalenderjahr ist relevant

Der Fall: Eine Personengesellschaft war mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr tätig. Der BFH hat entschieden, dass für die Anrechnung der Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG bei Personengesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr) maßgeblich ist. Dies dient der Vereinheitlichung und Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften.

Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für Personengesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Für mittelständische Unternehmen bedeutet dies, dass sie bei der Planung und Durchführung ihrer steuerlichen Angelegenheiten den Gewinnverteilungsschlüssel zum Ende des Kalenderjahres berücksichtigen müssen, um eine korrekte Anrechnung der Gewerbesteuer sicherzustellen.

Fazit: Für die Anrechnung der Gewerbesteuer ist immer der Gewinnverteilungsschlüssel zum Endes des Kalenderjahres relevant. 

BFH, Urteil vom 15. Mai 2024 (IV R 21/22)

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