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Betriebsrat erhält uneingeschränkten Zugang zu Gehaltslisten

Gleichbehandlung: Betriebsrat hat Einsichtsrecht in Gehaltslisten

Muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Einsicht in nicht-anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten gewähren? Das musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen entscheiden.
Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat Einsicht in nicht-anonymisierte Gehaltslisten geben, auch wenn Betroffene dem widersprechen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen entschieden. In dem Fall wollte der Betriebsrat die Einhaltung der Gleichbehandlung und Lohngerechtigkeit im Betrieb überprüfen, da es Hinweise auf Ungleichbehandlung durch Prämien und Gehaltsunterschiede gab. 

Das LAG stellte fest, dass die Einsichtnahme zur Kontrolle der Gleichbehandlung erforderlich ist. Diese Einsicht ist durch § 80 Abs. 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) explizit abgesichert. Das Gesetz gewährt ein vollumfängliches Einsichtsrecht, unabhängig von individuellen Widersprüchen von Arbeitnehmern. Auch datenschutzrechtliche Bedenken (DSGVO/BDSG) gebe es nicht. 

Fazit: Der Betriebsrat hat Anspruch auf Einsicht in nicht-anonymisierte Gehaltslisten trotz Widerspruch einzelner Mitarbeiter.


Urteil: LAG Sachsen vom 26.5.2025, Az.: 2 TaBV 8/24

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