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Schenkungssteuer bei GmbH-Einlagen: Bundesfinanzhof wird Klarheit schaffen

GmbH-Einlagen: Wie Gesellschafter Schenkungssteuer vermeiden können

Der Bundesfinanzhof steht kurz davor, eine steuerliche Unklarheit bei GmbH-Kapitaleinlagen zu klären. Hintergrund ist § 7 Abs. 8 ErbStG, der Einlagen als steuerpflichtige Schenkungen behandelt, wenn sie den Wert der Anteile anderer Gesellschafter erhöhen. Eine Lösung könnte die gesellschafterbezogene Zuordnung von Einlagen sein.

Der Bundesfinanzhof wird demnächst eine schenkungssteuerliche Unklarheit bei der Einlage von Kapital in eine GmbH klären. Sie wissen: GmbH-Anteilseigner, die „ihrer“ GmbH Eigenkapital zur Verfügung stellen wollen, können dies entweder durch Erhöhung des Stammkapitals (hierzu ist der Gang zum Notar notwendig) oder formlos durch Überweisung einer Einlage in die Kapitalrücklage vornehmen. Durch Überweisung einer Einlage in die Kapitalrücklage der GmbH kann aber Schenkungsteuer anfallen. 

Hintergrund: § 7 Abs. 8 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG fingiert jegliche „Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt“, als steuerpflichtige Schenkung. Das kann der Fall sein, wenn durch Überweisung einer Einlage eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage der GmbH die Anteil der anderen Gesellschafter mehr wert sind. 

Schenkungsteuer verhindern

Die Steuer kann verhindert werden, wenn auch die anderen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote einer Einlage in die Kapitalrücklage der GmbH  überweisen. Oder wenn dem einlegenden Gesellschafter anlässlich seiner Leistung zusätzliche Rechte gewährt werden, z. B. eine Verbesserung seines Gewinnanteils, zusätzliche Anteile an der Gesellschaft oder eine von den Geschäftsanteilen abweichende Verteilung des Vermögens bei späterer Liquidation. Das geht möglicherweise auch dadurch, dass die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden. 

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang noch nicht abschließend geklärt, ob die Wirksamkeit einer solchen gesellschafterbezogenen Zuordnung der Kapitalrücklage eine satzungsmäßige Grundlage erfordere. Die Rechtslage ist hierzu ernstlich zweifelhaft, so der BFH jetzt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. 

Kapitalzuordnung zu Gesellschaftern steuerlich unklar

Der Fall: Die Gesellschafter der GmbH hatten die in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellten Beträge in der Weise gesellschafterbezogen rechtlich bindend zugeordnet, dass in den Fällen der Liquidation oder der Auflösung der Kapitalrücklage die geleisteten Beträge nur den Gesellschaftern zustehen sollten, die die Leistung ursprünglich erbracht haben. Ziel war, dass die übrigen Gesellschafter nicht über ihre Beteiligung von der eingelegten Leistung profitieren. Ob das zur Vermeidung der Schenkungsteuer ausreicht, muss der BFH verbindlich erst in einem künftigen Hauptsacheverfahren entscheiden. Bis dahin müssen die Gesellschafter aber die streitige Schenkungsteuer noch nicht zahlen.

Fazit: Es wird noch dauern, bis der BFH Klarheit über die Schenkungsteuer für diese Konstruktion schafft. Wer Risiken vermeiden will, falls der BFH das Modell ablehnt, sollte das Modell vorerst nicht nutzen. 

Urteil BFH II B 43/24 (AdV)

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