Google-Bewertung: Ein Stern für Mietverwaltung zulässig
Freiheit zur Meinungsäußerung ist wichtiger
Nachdem die Hausverwaltung davon erfahren hatte, forderte sie den Mieter dazu auf, diese in ihren Augen nicht gerechtfertigte Google-Bewertung zu entfernen. Doch dieser weigerte sich. Es kam zum Prozess, den die Hausverwaltung verlor.
Die Aussagen des Mieters in seiner Bewertung, die Verwaltung sei schlecht und die Rechnungen überzogen, wertet das Gericht nicht als Tatsachenäußerungen, sondern als Werturteile. Diese seien durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Darüber hinaus sei die Aussage zutreffend, dass der Mieter, die nicht ausgezahlte Kaution gerichtlich einklagen musste.
Fazit: Eine Hausverwaltung hat weder einen Anspruch auf Löschung einer Google-Bewertung, noch auf künftige Unterlassung einer negativen Rezension.
Urteil: AG Dortmund vom 28.2.2025, Az.: 436 C 7614/24