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Preis-Irrtum mit Folgen

Gratis-Zugabe ist Bestandteil des Kaufvertrags

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Händler müssen besondere Sorgfalt bei der Preisauszeichnung an den Tag legen. Ein Stolperstein können dabei Gratis-Zugaben sein. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt Main gegen einen Händler entschieden, der Kaufverträge stornieren wollte.

Wird ein Produkt mit einer Gratis-Probe beworben, dann kommt es zum Kaufvertrag, wenn der Händler die Gratis-Probe an den Kunden versendet. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt / Main gegen einen Händler geurteilt. Der hatte bei der Preisauszeichnung geschlampt und Smartphones zum Schnäppchenpreis angeboten. Statt 1.099 Euro sollte das Telefon nur 92 Euro kosten. Obendrein offerierte der Händler als Gratis-Zugabe noch Kopfhörer. Als dem Händler der Fehler auffiel, wollte er abgeschlossene Kaufverträge stornieren. Das ließ das Gericht aber nicht zu, denn der Unternehmer hatte die Kopfhörer bereits an die Kunden versendet. Dadurch war ein Kaufvertrag zustande gekommen, an den sich der Händler auch halten muss, so die Richter. 

Fazit: Die Übersendung der Gratis-Zugabe setzt einen Kaufvertrag voraus. Darum sind Händler dann an den gesamten Vertrag gebunden.

Urteil: OLG Frankfurt am Main vom 18.4.2024, Az.: 9 U 11/23

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