Gute Noten sammeln hat jetzt Spielregeln
Ab sofort gibt es Regeln beim Sammeln von Online-Zensuren. Online-Händler dürfen ihre Rechnungs-Mail nicht mehr mit der Bitte um eine Zufriedenheitsbewertung koppeln. Das bekräftigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 10.7.2018, Az.:VI ZR 225/17).
Kundenbewertungen von Produkten oder Dienstleistungen sind ein wichtiges Marketing-Instrument. Eine relevante Anzahl an Bewertungen kommt aber nicht automatisch zustande. Manchmal gibt es sogar eine kleine Prämie als Anreiz für ein gutes Votum.
Positive Bewertung eingefordert
Geklagt hatte ein Kunde, der über den Amazon-Marktplatz ein Gerät zur Schädlingsbekämpfung bestellt hatte. Vom Verkäufer erhielt er die Rechnung per Mail. Diesen Kundenkontakt verknüpfte der Verkäufer zugleich mit der Bitte um eine positive Bewertung.
In der Rechnungs-E-Mail bedankte sich das Unternehmen zunächst für den Kauf. Dann hieß es weiter: „Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben."
Vorherige Zustimmung notwendig
Der BGH erkennt darin eine unzulässige Werbung. Der Kunde ist vorher ausdrücklich zu befragen, ob er dieser Ansprache zustimmt. Schon bislang hat die Rechtsprechung Erinnerungs-Mails ganz überwiegend als Werbung eingestuft, für die ein Opt-In, also eine Zustimmung, erforderlich ist.
Fazit:
Der Kunde muss zwei Mails bekommen – eine mit der Rechnung und eine andere mit der Bitte um eine Kundenbewertung.