Händler darf Umweltbonus nicht abziehen
Die Preisangaben von Händlern beim Verkauf von Elektroautos sind häufig verwirrend. Für den Autokäufer ist oft unklar, ob die Kaufprämie vom Preis abgezogen ist oder nicht. Zulässig ist aber nur eine vollständige Angabe: Autohändler müssen deshalb beim Verkauf von Elektroautos den vollen Preis vor Abzug möglicher staatlicher Fördergelder nennen.
Das Landgericht (LG) Leipzig hat einer entsprechenden Klage der Wettbewerbszentrale gegen eine Händlerin stattgegeben. Eine Autohändlerin hatte auf der Plattform Mobile.de ein Elektroauto beworben. Bei ihrer Preisangabe hatte sie bereits den möglichen staatlichen Umweltbonus in Höhe von 6.000 Euro einberechnet, sodass das Fahrzeug 22.789 Euro kosten sollte.
Keine undurchsichtigen Preisangaben in der Werbung
Tatsächlich hat der Käufer jedoch 28.789 Euro bezahlt und den Umweltbonus persönlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachträglich beantragen müssen. Das Gericht vertrat in seinem Urteil die Position, dass die Händlerin rechtzeitig über den realen Kaufpreis hätte informieren müssen.
Es sei zu spät, wenn dies erst auf Nachfrage des Kunden geschehe. Wegen undurchsichtiger Preisangaben hatte die Wettbewerbszentrale vor einigen Jahren bereits erfolgreich den Autohersteller Tesla verklagt. Das Unternehmen hatte den Kaufpreis um fiktive Benzineinsparungen günstiger gerechnet.
Fazit: Autohändler dürfen in ihrer Werbung nicht mit dem Preis nach Abzug des staatlichen Umweltbonus werben.
Urteil: LG Leipzig vom 4.11.2022, Az.: 05 O 555/22